Streckenliste (A - Schalenwild und B - sonstige Wildarten)

Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Landratsamt Passau, SG 41 - Jagdrecht
Domplatz 11, 94032 Passau

Hinweise
Der Nachweis über den getätigten Abschuss/Fang ist vom Revierinhaber durch die Streckenliste zu erbringen. Sie ist in die Liste A und B unterteilt. In die Streckenliste ist auch alles sonst verendet aufgefundene Wild, beim Schalenwild jedoch mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes einzutragen. Die Eintragungen in die Liste A sind innerhalb einer Woche, die Liste B vor Ablauf des Jagdjahres vorzunehmen.

 

Über erlegtes oder verendet aufgefundenes Rotwild ist außerdem innerhalb einer Woche eine Abschussmeldung nach Maßgabe der unteren Jagdbehörde zu erstatten.

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten 

Anmeldung mit der BayernID

 

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

 

Notwendige Unterlagen können Sie bequem über Upload-Felder hochladen und zusammen mit Ihrem Antrag digital einreichen.

 

Mein Unternehmenskonto

 

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Weiter ohne Anmeldung


Wenn Sie keine BayernID haben oder anlegen wollen, können Sie das Formular auch ohne Login benutzen.

 

In diesem Fall müssen Sie das Formular nach dem Ausfüllen ausdrucken, unterschreiben und anschließend an das Landratsamt Passau schicken.

 

Hier finden Sie das Formular zum handschriftlichen Ausfüllen als Download -> LINK

Angaben zum Revierinhaber
Angaben zum Revier
Streckenliste A - Schalenwild
Steuerfeld Übersicht

Klassifizierung

Anzahl

Streckenliste B - sonstige Wildarten
Haarwild
Hühnervögel
Raufußhühner
Gänse
Entenvögel
Möwen
Greifvögel
Rabenvögel
Sonstige Federwildarten
Angaben im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer

für die Veterinärverwaltung

Sofern Sie Ihr erlegtes Wild ausschließlich in der Decke/im Federkleid in kleinen Mengen und nur an Endverbraucher oder örtliche Einzelhandelsunternehmer (z.. B. Gaststätten) abgeben, entfallen für Sie die folgenden Angaben.

 

Ansonsten kreuzen Sie bitte die auf Sie zutreffenden Punkte an:

Erläuterung
Jäger, die ihr erlegtes Wild als Primärerzeugnis (d. h. in der Decke/im Federkleid) in kleinen Mengen nur an Endverbraucher oder örtliche Einzelhandelsunternehmer (z. B. Gaststätten) zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, unterliegen nicht den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004. Sie bedürfen in diesem Zusammenhang nicht der Registrierung als Lebensmittelunternehmer.


Bitte beachten
Werden über die o. a. registrierungspflichtigen Tatbestände hinaus zusätzliche Tätigkeiten ausgeführt, kann eine Zulassung als Wildbearbeitungsbetrieb erforderlich sein. Nähere Informationen, ob Ihre Tätigkeit der Zulassungspflicht unterliegt oder ob eine Registrierung ausreicht, erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, Abteilung Veterinärwesen (Veterinäramt).
 

Hinweis
Mir ist bekannt, dass ich nicht verpflichtet bin, die Angaben im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer auszufüllen. Es steht mir vielmehr frei, der Meldepflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene unmittelbar in anderer Form bei der Kreisverwaltungsbehörde nachzukommen.

Mir ist außerdem bekannt, dass ich neben der Registrierung als Lebensmittelunternehmer auch die Rückverfolgbarkeit des Wildes gem. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sicherzustellen habe.

 

Zustimmung elektronische Antwort

mir Antworten in diesem Verfahren im elektronischen Format in mein Nutzerkonto zugestellt werden dürfen. Steht mir eine neue Nachricht im Nutzerkonto zur Verfügung, werde ich hierüber per E-Mail benachrichtigt. 

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

 

Wie geht es weiter?

 

Eine Kopie des Antrags wird Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für
Rückfragen notieren sollten.
Eine seperate Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

 

Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags
zusätzlich in ihr elektronisches Postfach übermittelt.

 

Ihr Formular wird an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

 

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der
Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für
Rückfragen notieren sollten.
Da Sie der elektronischen Antwort nicht zugestimmt haben, bekommen Sie keine Kopie des Antrags
in ihr elektronisches Postfach übermittelt.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
 
Ihr Formular wird an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

 

Speichern Sie das ausgefüllte Formular als PDF-Datei auf Ihren Rechner und drucken es anschließend aus. Nach Ergänzung Ihrer Unterschrift senden Sie das Formular zusammen mit den benötigten Unterlagen an das Landratsamt ein.

 

Wir bearbeiten Ihren Antrag schnellstmöglich. Bitte nehmen Sie von einer telefonischen oder schriftlichen Anfrage zum Bearbeitungsstand Abstand.

 

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