Anzeige / Bestätigung zur Verwertung von Bauschutt und Recycling-Baustoffen beim Wegebau und in technischen Bauwerken

Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Landratsamt Passau, Umweltschutz
Domplatz 11, 94032 Passau

Hinweis auf ergänzende Unterlagen

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:
 

  • Beschreibung und Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme
  • Untersuchungsbericht
  • Übersichtslageplan M 1:5000
  • Lageplan M 1:1000 mit Kennzeichnung des Einbauortes
  • Stellungnahme des zuständigen Forstamtes (bei Waldwegen)

 

Sofern Antragsteller nicht gleich Grundstückeigentümer ist:

  • Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Einbau des Materials auf seinem Grundstück

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten 

Anmeldung mit der BayernID

 

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten Ihres Bürgerkontos vorbefüllt.

 

Notwendige Unterlagen können Sie bequem über Upload-Felder hochladen und zusammen mit Ihrem Antrag digital einreichen.

 

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Notwendige Unterlagen können Sie bequem über Upload-Felder hochladen und zusammen mit Ihrem Antrag digital einreichen.

 

Weiter ohne Anmeldung


Wenn Sie keine BayernID haben oder anlegen wollen, können Sie das Formular auch ohne Login benutzen.

 

In diesem Fall müssen Sie das Formular nach dem Ausfüllen ausdrucken, unterschreiben und anschließend an das Landratsamt Passau schicken.

 

Hier finden Sie das Formular zum handschriftlichen Ausfüllen als Download -> LINK

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten
Ihre Kontaktdaten (freiwillige Angaben)

Möchten Sie keine Eingaben zu personenbezogenen Daten durchführen, so löschen Sie bitte die Inhalte der Felder "Telefon" und "E-Mail".

Art der Maßnahme
Einbaufläche und Materialmenge
Einbauort

Wenn Sie nicht Grundstückseigentümer sind, ist eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Einbau des Materials auf seinem Grundstück erforderlich!

 

Angaben zum Material
Herkunft des Materials
Folgende Unterlagen werden benötigt






Folgende Unterlagen wurden hochgeladen:

Bestätigung der schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung:

 

Die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung ist durch Vorlage eines Untersuchungsberichts nachzuweisen. Der Untersuchungsbericht enthält

  • Aussagen zur bautechnischen Eignung des eingesetzten Materials, 
  • das Probenahmeprotokoll (siehe Probenahmeprotokoll-Vorschlag des LfU bzw. alternativ LAGA PN 98, Musterformular Probenahmeprotokoll in Anhang C1),
  • die chemische Analytik durch ein zugelassenes Labor,
  • die Einstufung des Materials anhand der Richtwerte RW1 bzw. RW2 und
  • eine abschließende, zusammenfassende Bewertung mit Angaben zur Eignung des Materials für die vorgesehene Maßnahme sowie einer farbigen Fotodokumentation.


Anmerkung:

Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist nach den Vorgaben im Leitfaden "Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" durchzuführen. Die Probenahme hat durch unabhängiges, qualifiziertes Fachpersonal gemäß der LAGA-Mitteilung 32 "LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen - Stand Dezember 2021" zu erfolgen.

 

Es wird versichert, dass das für die beabsichtigte Maßnahme vorgesehene Material den umweltfachlichen Vorgaben entspricht, bautechnisch geeignet ist und vor dem Einbau entsprechend aufbereitet wird.

 

Der Einbau des Materials darf erst nach Zustimmung durch das Landratsamt erfolgen, ggf. ist ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.

 

Detaillierte Informationen bzw. Vorgaben zur Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken können dem "Merkblatt des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für den umweltgerechten Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und Recycling-Baustoffen im nicht-öffentlichen Feld- und Waldwegebau zur Wegeinstandsetzung und zur Wegebefestigung" entnommen werden.

 

Für den forstwirtschaftlichen Wegebau wird auf die "Gemeinsame Bekanntmachung Waldwegebau und Naturschutz" der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt und Gesundheit hingewiesen.

 

Zugelassene Ingenieurbüros zur Probeentnahme können folgendem Link entnommen werden (Anerkennungsbereich I).

Die Heranziehung anderweitiger Ingenieurbüros ist mit dem Landratsamt abzustimmen.

 

Zustimmung elektronische Antwort

mir Antworten in diesem Verfahren im elektronischen Format in mein Nutzerkonto zugestellt werden dürfen. Steht mir eine neue Nachricht im Nutzerkonto zur Verfügung, werde ich hierüber per E-Mail benachrichtigt. 

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

 

Wie geht es weiter?

 

Eine Kopie des Antrags wird Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für
Rückfragen notieren sollten.
Eine seperate Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

 

Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags
zusätzlich in ihr elektronisches Postfach übermittelt.

 

Ihr Formular wird an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

 

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der
Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für
Rückfragen notieren sollten.
Da Sie der elektronischen Antwort nicht zugestimmt haben, bekommen Sie keine Kopie des Antrags
in ihr elektronisches Postfach übermittelt.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
 
Ihr Formular wird an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

 

Speichern Sie das ausgefüllte Formular als PDF-Datei auf Ihren Rechner und drucken es anschließend aus. Nach Ergänzung Ihrer Unterschrift senden Sie das Formular zusammen mit den benötigten Unterlagen an das Landratsamt ein.

 

Wir bearbeiten Ihren Antrag schnellstmöglich. Bitte nehmen Sie von einer telefonischen oder schriftlichen Anfrage zum Bearbeitungsstand Abstand.

 

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