Anzeige bei der Errichtung eines Zeltes

 

Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Landratsamt Passau, Technische Bauabteilung
Domplatz 11, 94032 Passau
Ihre Ansprechpartner im Landratsamt Passau sind:

im nördlichen Landkreis:

Herr Friedl

Telefon: 0851 397 7902

im südlichen Landkreis:

Herr Eder

Telefon: 0851 397 7766

Handy: 0151 4265 6840

Vertretung:

Herr Hainzl

Telefon: 0851 397 7282

Herr Hartl

Telefon: 0851 397 7422

Diese Anzeige ist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und rechtzeitig mittels des Onlineformulars, per E-Mail, per Post oder per Fax 0851/397-6303 einzureichen, so dass sie spätestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung dort vorliegt.

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten 

Anmeldung mit der BayernID

 

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten Ihres Bürgerkontos vorbefüllt.

 

Notwendige Unterlagen können Sie bequem über Upload-Felder hochladen und zusammen mit Ihrem Antrag digital einreichen.

 

Mein Unternehmenskonto

 

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für
Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für
die Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

 

Notwendige Unterlagen können Sie bequem über Upload-Felder hochladen und zusammen mit Ihrem Antrag digital einreichen.

 

Weiter ohne Anmeldung


Wenn Sie keine BayernID haben oder anlegen wollen, können Sie das Formular auch ohne Login benutzen.

 

In diesem Fall müssen Sie das Formular nach dem Ausfüllen ausdrucken, unterschreiben und anschließend an das Landratsamt Passau schicken.

 

Hier finden Sie das Formular zum handschriftlichen Ausfüllen als Download -> LINK

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten als Verantwortliche/r der Veranstaltung
Ihre Kontaktdaten
Zeltgröße

Bei Zelten ab einer Größe von 200 m² muss zum von der Behörde mitgeteilten Abnahmetermin das Prüfbuch vorliegen und dem zuständigen Mitarbeiter der Behörde zur Verfügung gestellt werden.

Angaben zur Veranstaltung
Angaben zum Zelt
Nachstehende Hinweise zur Errichtung von Zelten sind in eigener Verantwortung zu beachten:

Zustimmung elektronische Antwort

mir Antworten in diesem Verfahren im elektronischen Format in mein Nutzerkonto zugestellt werden dürfen. Steht mir eine neue Nachricht im Nutzerkonto zur Verfügung, werde ich hierüber per E-Mail benachrichtigt. 

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

 

Wie geht es weiter?

 

Eine Kopie des Antrags wird Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für
Rückfragen notieren sollten.
Eine seperate Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

 

Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags
zusätzlich in ihr elektronisches Postfach übermittelt.

 

Ihr Formular wird an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

 

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der
Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für
Rückfragen notieren sollten.
Da Sie der elektronischen Antwort nicht zugestimmt haben, bekommen Sie keine Kopie des Antrags
in ihr elektronisches Postfach übermittelt.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
 
Ihr Formular wird an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

 

Speichern Sie das ausgefüllte Formular als PDF-Datei auf Ihren Rechner und drucken es anschließend aus. Nach Ergänzung Ihrer Unterschrift senden Sie das Formular zusammen mit den benötigten Unterlagen an das Landratsamt ein.

 

Wir bearbeiten Ihren Antrag schnellstmöglich. Bitte nehmen Sie von einer telefonischen oder schriftlichen Anfrage zum Bearbeitungsstand Abstand.

 

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