Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

§§ 42, 43 lfSG

Hinweise

Durch das infektionsschutzgesetz ist nach §§ 42, 43 die Lebensmittelbelehrung vorgeschrieben für Personen,

  • die gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen oder
  • die in Küchen oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.

Die Kosten für die Belehrung i.H.v. 14 Euro  sind am Tag der Belehrung bar zu entrichten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Homepage: www.landkreis-passau.de

Das Formular kann über den Bürgerkonto-Login nur gesendet werden, sofern die die notwendigen Unterlagen hochgeladen wurden.

Informationen zum Formular

Der Zugang zum Formular über den Bürgerkonto-Login ist derzeit nicht möglich.

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Wenn Sie kein Bürgerkonto haben oder anlegen wollen, können Sie das Formular auch ohne Login benutzen.
Ohne Login kann das Formular nicht online abgesendet werden, da eine Identifikation bzw. Unterschrift für diesen Antrag notwendig ist. Sie können das Formular aber online ausfüllen und anschließend als PDF auf Ihren PC speichern, um es auszudrucken, zu unterschreiben und per Post abzusenden.

Hier finden Sie das Formular zum handschriftichen Ausfüllen als Download -> LINK

Ihre persönlichen Daten
Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten an

Für eine Terminvergabe bitten wir Sie um Angabe Ihrer Telefonnummer und - falls vorhanden - Ihrer E-Mail-Adresse.

Ich benötige die Bescheinigung gem. § 43 IfSG für folgenden Arbeitgeber:
Termin und Kosten

Die Belehrungen finden üblicherweise an einem Dienstag um 8.45 Uhr statt.

Für eine Terminvergabe kontaktieren wir Sie über die oben angegebene Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse.

 

Die Kosten für die Bescheinigung i.H.v. 14 Euro sind am Tag der Belehrung bar zu entrichten.

 

alter Text

Durch das infektionsschutzgesetz ist nach §§ 42, 43 die Lebensmittelbelehrung vorgeschrieben für Personen,

  • die gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen oder
  • die in Küchen oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.

Die Kosten für die Belehrung i.H.v. 14 Euro  sind am Tag der Belehrung bar zu entrichten.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Homepage: www.landkreis-passau.de

 

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